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Massenentlassungen an Dura-Standorten: Kündigungen wirksam

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat über die ersten sechs von aktuell rund 450 anhängigen Berufungsverfahren im Zusammenhang mit den Betriebsschließungen und Massenentlassungen an drei nordrhein-westfälischen Dura Standorten in Plettenberg und Kirchhundem-Selbecke zu entscheiden. Dabei ging es zunächst ausschließlich um Beschäftigte der Dura Automotive Plettenberg Leisten & Blenden GmbH. Diese war auch am Standort Kirchhundem-Selbecke aktiv.

Mit am Schluss der Sitzung verkündeten Urteilen ist die Berufung der bereits erstinstanzlich unterlegenen Beschäftigten in allen sechs Fällen zurückgewiesen worden.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte damit die entsprechenden Urteile der Arbeitsgerichte Iserlohn und Siegen. Diese hatten die Kündigungen unter allen geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkten für wirksam gehalten. Zugleich hatten die Arbeitsgerichte hilfsweise verfolgte Ansprüche, z. B. auf einen finanziellen Nachteilsausgleich nach § 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), verneint.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde in keinem Fall zugelassen.

Im Rahmen des zum Teil sehr in die Tiefe gehenden Rechtsgesprächs und der abschließenden kurzen Urteilsbegründung ließ die Berufungskammer erkennen, dass angesichts der zum 30. April 2019 vollzogenen Werksschließungen von einem betriebsbedingten Kündigungsgrund auszugehen sei.

Möglichkeiten zur anderweitigen Weiterbeschäftigung im selben Unternehmen bestünden nicht. Eine konzernbezogene Weiterbeschäftigungspflicht – andere Dura-Unternehmen betreffend – scheide aus Rechtsgründen aus.

Die Kündigungen seien auch in rechtsformaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Anhörung des Betriebsrats im Vorfeld der Kündigung lasse keine Mängel erkennen. Die Pflichten im Rahmen des bei Massenentlassungen vorgeschriebenen Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) habe Dura erfüllt. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf ggf. geforderte Informationen über die Neugründung einer anderen Dura-Gesellschaft am Standort Lüdenscheid und dortige Beschäftigungsmöglichkeiten. Den Anspruch auf finanziellen Nachteilsausgleich bei wirksamer Kündigung (§ 113 BetrVG) hätten die Arbeitsgerichte zu Recht verneint. Denn Dura habe in den Verhandlungen mit dem Betriebsrat über Abschluss eines Interessenausgleichs ausreichend zu Anlass und Folgen der Kündigungen informiert. Vor dem Scheitern dieser Verhandlungen seien auch keine unumkehrbaren Fakten geschaffen worden.

Für die nun auch in zweiter Instanz unterlegenen Beschäftigten besteht die Möglichkeit, nach Zustellung des vollständigen schriftlichen Berufungsurteils fristgebunden Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht einzulegen.


LAG Hamm, 16.08.2019 - Az: 18 Sa 232/19

Quelle: PM des LAG Hamm

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