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Abfindung für PKH-Erstattung einsetzen?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist einzusetzendes Vermögen nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist grundsätzlich als Bestandteil des nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzusetzenden Vermögens anzusehen, wenn diese – wie hier – der Prozesskostenhilfeantragstellerin zugeflossen ist.

Jedoch sind nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII kleine Barbeträge nicht zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen. Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte für jede volljährige Person 5.000,00 EUR.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss 24.04.2006 (Az: 3 AZB 12/05) entschieden, dass neben dem Schonvermögen dem Antragsteller ein weiterer Betrag von der Abfindung verbleiben muss. Denn dem von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer drohten durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise Kosten, etwa für Bewerbungen, Fahrten sowie unter Umständen auch Schulungen und Umzug.

Diese Kosten ließen im Regelfall den Einsatz der gesamten Abfindung als unzumutbar im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO erscheinen.

Kein Regelfall liege vor, wenn der Arbeitnehmer kurz nach dem Beendigungszeitpunkt bereits eine neue Stelle im selben Ort gefunden habe.

Liegt hingegen der Regelfall der Arbeitssuche vor, so bliebe nach Ansicht der erkennenden Beschwerdekammer aus der Abfindung ein weiterer Betrag von 2.600,- € anrechnungsfrei.

Eine Erhöhung auf 5.000,00 EUR findet nicht statt (wie LAG Schleswig-Holstein, 30.08.2018 – Az: 4 Ta 96/18).


LAG Nürnberg, 16.04.2019 - Az: 2 Ta 31/19

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