Ein Arbeitgeber verstößt nicht gegen § 17 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn er bei einer Massenentlassung die Kündigungsschreiben unterzeichnet und dann die Entlassungen bei der Agentur für Arbeit anzeigt.
Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in mehreren Urteilen entschieden, wobei es jeweils von einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21.08.2018 - Az: 12 Sa 17/18 - abgewichen ist.
Die Arbeitgeberin hatte eine Vielzahl von Kündigungsschreiben unterzeichnet, anschließend die Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit angezeigt und dann die Kündigungsschreiben versandt. Das Landesarbeitsgericht hat dieses Vorgehen für rechtlich zulässig gehalten. Das Verfahren nach § 17 Abs. 1 KSchG diene - anders als das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG bzw. die Betriebsratsanhörung nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - nicht dazu, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers einzuwirken; der Arbeitgeber dürfe daher endgültig zur Vornahme der Massenentlassung entschlossen sein, bevor er diese bei der Agentur für Arbeit anzeige.
Ob die Massenentlassungsanzeige vor dem Absenden oder erst vor dem Zugang der Kündigungserklärungen erfolgen müsse, hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unterschiedlich entschieden.
Vorliegend sah das Gericht das Absenden der Kündigungserklärung als entscheidend an. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
Hinweis: Anders hat das Gericht im Fall LAG Berlin-Brandenburg, 09.05.2019 - Az: 18 Sa 1449/18 entschieden: Hier wurde der Zugang der Kündigungserklärung als entscheidend angesehen. Revision an das Bundesarbeitsgericht wurde in diesem Verfahren nicht zugelassen.
Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in mehreren Urteilen entschieden, wobei es jeweils von einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21.08.2018 - Az: 12 Sa 17/18 - abgewichen ist.
Die Arbeitgeberin hatte eine Vielzahl von Kündigungsschreiben unterzeichnet, anschließend die Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit angezeigt und dann die Kündigungsschreiben versandt. Das Landesarbeitsgericht hat dieses Vorgehen für rechtlich zulässig gehalten. Das Verfahren nach § 17 Abs. 1 KSchG diene - anders als das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG bzw. die Betriebsratsanhörung nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - nicht dazu, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers einzuwirken; der Arbeitgeber dürfe daher endgültig zur Vornahme der Massenentlassung entschlossen sein, bevor er diese bei der Agentur für Arbeit anzeige.
Ob die Massenentlassungsanzeige vor dem Absenden oder erst vor dem Zugang der Kündigungserklärungen erfolgen müsse, hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unterschiedlich entschieden.
Vorliegend sah das Gericht das Absenden der Kündigungserklärung als entscheidend an. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
Hinweis: Anders hat das Gericht im Fall LAG Berlin-Brandenburg, 09.05.2019 - Az: 18 Sa 1449/18 entschieden: Hier wurde der Zugang der Kündigungserklärung als entscheidend angesehen. Revision an das Bundesarbeitsgericht wurde in diesem Verfahren nicht zugelassen.
LAG Berlin-Brandenburg, 25.04.2019 - Az: 21 Sa 1534/18
Quelle: PM des LAG Berlin-Brandenburg
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker und RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


