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Dringender Betrugsverdacht - Außerordentliche Kündigung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine außerordentliche Kündigung kann bei dringendem Verdacht, der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst habe einen privaten Unfallschaden als Dienstunfall abgerechnet, gerechtfertigt sein.

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, alle Gründe zu nennen, auf die er eine Kündigung stützen könnte. Er braucht lediglich diejenigen Gründe zu nennen, auf die er seinen Kündigungsentschluss aufbaut (siehe BAG, 16.09.2004 - Az: 2 AZR 511/03).

Demzufolge ist die Arbeitgeberin nicht gehalten, auch Kündigungsgründe anzugeben, auf die sie die Kündigung gar nicht stützen wollte. Insbesondere besteht keine Veranlassung für die Arbeitgeberin, weitere Vorwürfe einer Zeugin gegen den Arbeitnehmer, dieser habe einen Bootskäufer betrogen, sich Prozesskostenhilfe erschlichen, seine Eltern zu einer Falschaussage genötigt und sich in rechtswidriger Weise gegenüber Schuldnerinnen und Schuldnern verhalten, dem Personalrat mitzuteilen.

Die Arbeitgeberin hatte sich vorliegend bewusst entschieden, die Kündigung allein auf den Unfall zu stützen. Sie war damit, da sie nur hierzu den Personalrat angehört hat, auf diesen Kündigungsgrund beschränkt.

Für eine ordnungsgemäße Personalratsanhörung war es damit aber auch ausreichend, über diesen Sachverhalt den Personalrat ausführlich zu informieren und nicht weitere Sachverhalte, auf die die Arbeitgeberin die Kündigung gar nicht stützen wollte, den Personalrat im Detail zur Kenntnis zu geben.


LAG Köln, 26.03.2007 - Az: 14 Sa 1332/06

ECLI:DE:LAGK:2007:0326.14SA1332.06.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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