Das LVerfG Dessau-Roßlau hat die Verpflichtung der Polizeibeamten zum Tragen von Namens- und Dienstnummernschildern für verfassungsgemäß erklärt.
Mit Wirkung zum 21.07.2017 bzw. 01.07.2018 waren die Regelungen des § 12 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG) in Kraft getreten, welche Polizeibeamte zum Tragen von Namens- und Dienstnummernschildern verpflichten. Die Mitglieder der AfD-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt stellten einen Normenkontrollantrag zur Überprüfung der Regelung.
Das LVerfG Dessau-Roßlau hat den Antrag zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landesverfassungsgerichts sind die angegriffenen Normen der Strafverfolgungsvorsorge im Vorfeld eines Straftatverdachts zuzuordnen und unterfallen damit der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 GG. Da der Bund insoweit keine Regelungen getroffen habe, sei der Landesgesetzgeber befugt, Regelungen zur Strafverfolgungsvorsorge durch Kennzeichnungspflichten für Polizeibeamte zu treffen.
Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Verpflichtung zum Tragen des Namensschildes sei zu bejahen. Jener sei jedoch unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers verfassungsrechtlich durch das Allgemeininteresse an der Aufklärung möglicher Pflichtverletzungen gerechtfertigt. Eine Restgefahr aus einer Kenntnis von Dritten vom Namen eines Polizeibeamten gehe nicht über die Risiken des Berufs hinaus, die jedem Polizeibeamten, der diesen Beruf ergreife, bekannt und im Rahmen seines Dienstverhältnisses zumutbar seien. Ob die Pflicht zum Tragen eines Dienstnummernschildes und der taktischen Kennzeichnung einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle, könne offen bleiben. Ein solcher wäre jedenfalls ebenfalls gerechtfertigt, weil eine Pflicht zu einer solchen pseudonymen Kennzeichnung von geringerem Gewicht im Vergleich mit der namentlichen Kennzeichnung sei.
Ein Eingriff in die Menschenwürde der betroffenen Polizeibeamten durch die Kennzeichnungspflicht sei zu verneinen; die Anonymität gehöre nicht zu dem durch Art. 4 der Landesverfassung geschützten Bereich der Menschenwürde.