Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 391.917 Anfragen

Einstweiliges Rechtsschutzverfahren über Maßnahmen nach der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Mit Beschluss vom 2. Februar 2021 hat das Landesverfassungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aussetzung diverser Regelungen der §§ 2, 5, 6, 13 und 14 der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zurückgewiesen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die 21 Landtagsabgeordneten der AfD-Fraktion und ein fraktionsloser Landtagsabgeordneter haben neben ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch die Nichtigerklärung der genannten Normen der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in einem noch laufenden Normenkontrollverfahren beantragt.

Sie halten unter anderem die Kontaktbeschränkungen nach § 2, das Beherbergungsverbot für touristische Zwecke nach § 5, die Schließung von Gaststätten sowie das Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in der Öffentlichkeit nach § 6 und die Berechtigung und Verpflichtung der Landkreise und kreisfreien Städte zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort nach § 13 der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung für verfassungswidrig.

Die Anordnungen verletzten die Grundrechte auf Freiheit der Person und Allgemeine Handlungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Berufsfreiheit, Eigentumsgarantie sowie Unverletzlichkeit der Wohnung und widersprächen dem Schutz von Ehe und Familie und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Deshalb seien auch die diesbezüglichen Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 14 der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verfassungswidrig und vorläufig auszusetzen.

Das Landesverfassungsgericht hat in seiner Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens ausdrücklich offengelassen und aufgrund einer Folgenabwägung entschieden.

Unzweifelhaft überwiege die Notwendigkeit für eine Fortgeltung der Regelungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache: Die Nachteile für den Infektionsschutz und seine Schutzgüter, die entstünden, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten, sich aber später als verfassungsgemäß erweisen würden, seien schwerer zu gewichten als die ihnen gegenüberstehenden Nachteile für die betroffenen Rechtsgüter, auch wenn sich die Regelung im Nachhinein als verfassungswidrig erwiese.


VerfG Sachsen-Anhalt, 02.02.2021 - Az: LVG 4/21

Quelle: PM des VerfG Sachsen-Anhalt

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom ZDF (heute und heute.de)

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 391.917 Beratungsanfragen

RA Becker hat mir informative Hinweise und Tipps gegeben. Vielen Dank dafür. Eintrittsdatum in den Betrieb im Juli 2018. Im Mai 2023 ging das ...

Verifizierter Mandant

Sehr schnelle, freundliche und vor allem kompetente Hilfe.

Verifizierter Mandant