Mit den aufgrund der mündlichen Verhandlung verkündeten Urteilen wies die für das Beamtenrecht zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die Klagen zweier hessischer Landesbeamter gegen das Land Hessen zurück.
Geklagt hatten jeweils ein Beamter aus der Besoldungsgruppe A 6 und ein Beamter aus der Besoldungsgruppe A 10. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Hessische Beamtenbesoldung gegen die aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes herzuleitende amtsangemessene Alimentation verstoße und damit verfassungswidrig sei.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat sich als erstes hessisches Verwaltungsgericht mit diesen Klagen beschäftigt und konnte im Ergebnis keine Verfassungswidrigkeit in der hessischen Beamtenbesoldung für die hier streitgegenständlichen Besoldungsgruppen feststellen.
Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass unter Zugrundelegung der grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 (Az.: 2 BvL 17/09; 18/09; 3/12; 4/12; 5/12; 6/12; 1/14 betr. die Richterbesoldung) und vom 17.11.2015 (Az.: 2 BvL 19/09; 20/09; 5/13; 20/14 betr. verschiedene Besoldungsgruppen der A Besoldung) keine verfassungswidrige Unteralimentation bei den Klägern festzustellen sei.
Bei Anlegung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäbe stelle sich die hessische Beamtenbesoldung somit als verfassungsgemäß dar.
Geklagt hatten jeweils ein Beamter aus der Besoldungsgruppe A 6 und ein Beamter aus der Besoldungsgruppe A 10. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Hessische Beamtenbesoldung gegen die aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes herzuleitende amtsangemessene Alimentation verstoße und damit verfassungswidrig sei.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat sich als erstes hessisches Verwaltungsgericht mit diesen Klagen beschäftigt und konnte im Ergebnis keine Verfassungswidrigkeit in der hessischen Beamtenbesoldung für die hier streitgegenständlichen Besoldungsgruppen feststellen.
Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass unter Zugrundelegung der grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 (Az.: 2 BvL 17/09; 18/09; 3/12; 4/12; 5/12; 6/12; 1/14 betr. die Richterbesoldung) und vom 17.11.2015 (Az.: 2 BvL 19/09; 20/09; 5/13; 20/14 betr. verschiedene Besoldungsgruppen der A Besoldung) keine verfassungswidrige Unteralimentation bei den Klägern festzustellen sei.
Bei Anlegung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäbe stelle sich die hessische Beamtenbesoldung somit als verfassungsgemäß dar.
VG Frankfurt/Main, 12.03.2018 - Az: 9 K 40/17.F und 9 K 324/17.F
Quelle: PM des VG Frankfurt/Main
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