Einem Arbeitnehmer kann nach einem Hitler-Gruß gegen eine jüdische Kollegin gekündigt werden.
Eine Abmahnung ist in einem solch gravierendem Fall nicht ausreichend, allein im Hinblick auf den Betriebsfrieden und die Fürsorgepflicht muß ein Arbeitgeber dafür Sorge tragen, daß es nicht zu derartigen Äußerungen kommt.
Im vorliegenden Fall wurde jedoch angesichts der langjährigen Betriebszugehörigkeit und des Alters des Arbeitnehmers lediglich die fristgerechte Kündigung und nicht die fristlose Kündigung bestätigt.
Eine Abmahnung ist in einem solch gravierendem Fall nicht ausreichend, allein im Hinblick auf den Betriebsfrieden und die Fürsorgepflicht muß ein Arbeitgeber dafür Sorge tragen, daß es nicht zu derartigen Äußerungen kommt.
Im vorliegenden Fall wurde jedoch angesichts der langjährigen Betriebszugehörigkeit und des Alters des Arbeitnehmers lediglich die fristgerechte Kündigung und nicht die fristlose Kündigung bestätigt.
ArbG Frankfurt/Main, 21.01.2008 - Az: 1 Ca 7033/07
ECLI:DE:ARBGFFM:2008:0121.1CA7033.07.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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