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Hitler-Gruß gegen jüdische Kollegin - Kündigung!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Einem Arbeitnehmer kann nach einem Hitler-Gruß gegen eine jüdische Kollegin gekündigt werden.

Eine Abmahnung ist in einem solch gravierendem Fall nicht ausreichend, allein im Hinblick auf den Betriebsfrieden und die Fürsorgepflicht muß ein Arbeitgeber dafür Sorge tragen, daß es nicht zu derartigen Äußerungen kommt.

Im vorliegenden Fall wurde jedoch angesichts der langjährigen Betriebszugehörigkeit und des Alters des Arbeitnehmers lediglich die fristgerechte Kündigung und nicht die fristlose Kündigung bestätigt.


ArbG Frankfurt/Main, 21.01.2008 - Az: 1 Ca 7033/07

ECLI:DE:ARBGFFM:2008:0121.1CA7033.07.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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