Die Klausel der für den Restschuldversicherungsvertrag maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen, nach der eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht versichert ist und die erste darauf folgende Arbeitsunfähigkeit nur versichert ist, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als 3 Monate ausgeübt hat, ist wirksam.
Die Klausel ist nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB und findet sich nicht an unerwarteter Stelle. Sie ist in § 5 der AVB-RSV enthalten, der sich allgemein mit „Einschränkungen und Ausschlüssen der Leistungspflicht“ befasst. Die Systematik der AVB ist insoweit gewöhnlich und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Weiteres verständlich.