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Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein öffentlicher Arbeitgeber, der nach einer Stellenausschreibung Auswahlgespräche durchführt, hat schwerbehinderte Bewerber nach § 165 Satz 3 SGB IX auch dann zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen, wenn die Stelle nur intern ausgeschrieben wurde.

Bewerbe sich der Bewerber um mehrere Stellen mit identischem Anforderungsprofil, sei grundsätzlich für jede Bewerbung ein Vorstellungsgespräch zu führen; die Einladung zu nur einem Gespräch sei nur ausreichend, wenn das Auswahlverfahren identisch sei, die Auswahlkommissionen sich aus denselben Personen zusammensetze und zwischen den jeweiligen Auswahlentscheidungen nur wenige Wochen lägen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der schwerbehinderte Kläger hatte sich bei der beklagten Bundesagentur um zwei intern ausgeschriebene Stellen mit identischem Anforderungsprofil in Berlin und Cottbus beworben. Die Beklagte lud den Kläger wegen der in Berlin zu besetzenden Stelle zu einem Auswahlgespräch ein; wegen der Stelle in Cottbus wurde der Kläger nicht zu einem derartigen Gespräch eingeladen. Nachdem der Kläger für beide Stellen nicht berücksichtigt worden war, hat er einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG geltend gemacht.

Das Gericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Kläger wegen seiner Behinderung benachteiligt worden, weil er auf seine Bewerbung auf die in Cottbus zu besetzende Stelle nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Entschließe sich der öffentliche Arbeitgeber zur Durchführung von Auswahlgesprächen, müsse er einen schwerbehinderten Bewerber zu einem derartigen Gespräch einladen, auch wenn die Stelle nur intern ausgeschrieben worden sei; dies erfordere der Sinn und Zweck des § 165 Satz 3 SGB IX, mit dem für schwerbehinderte Menschen gleiche Bewerbungschancen hergestellt werden sollen. Bei Mehrfachbewerbungen um Stellen mit identischem Anforderungsprofil genüge die Einladung zu nur einem Gespräch nur unter den oben genannten Voraussetzungen; ansonsten müsste aufgrund jeder Bewerbung ein gesondertes Auswahlgespräch geführt werden.


LAG Berlin-Brandenburg, 01.11.2018 - Az: 21 Sa 1643/17

ECLI:DE:LAGBEBB:2018:1101.21SA1643.17.00

Nachfolgend: BAG, 25.06.2020 - Az: 8 AZR 75/19

Quelle: PM des LAG Berlin-Brandenburg

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