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Anspruch des Betriebsrats auf Einsichtnahme in Listen der Bruttolöhne und -gehälter

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Zur effektiven Wahrnehmung seiner Überwachungsrechte aus § 80 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG berechtigt, in die nichtanonymisierten Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Datenschutzrechtliche oder grundrechtliche Belange stehen diesem Anspruch des Betriebsrats nicht entgegen.

Nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG besteht der Einsichtsanspruch „in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter“. Mit der Verwendung des bestimmten Artikels „die“ macht das Gesetz einerseits deutlich, dass der Betriebsrat nur Einsicht in Unterlagen verlangen kann, die der Arbeitgeber zumindest in Form einer elektronischen Datei tatsächlich besitzt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, nicht vorhandene Unterlagen erst zu erstellen. Andererseits ist der Arbeitgeber nicht befugt, dem Betriebsrat lediglich gefilterte oder reduzierte Listen bezüglich der Bruttolöhne und -Gehälter zur Verfügung zu stellen. Betriebsrat und Arbeitgeber können und dürfen insoweit auf „die“(-selben) Bruttolohn- und gehaltslisten zugreifen. Es besteht hier insofern „Waffengleichheit“.

Das Einsichtsrecht umfasst alle Lohn- und Gehaltsbestandteile tariflicher wie außertariflicher Art, unabhängig davon, ob es sich um einmalige oder wiederkehrende Leistungen des Arbeitgebers handelt und unabhängig davon, ob sie kollektivrechtlich oder einzelvertraglich vereinbart sind. § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG lässt sich nicht entnehmen, dass bestimmte Lohnbestandteile generell vom Einsichtsrechts des Betriebsrats ausgenommen wären.

Das Einsichtsrecht des Betriebsrats besteht, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

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