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Air Berlin: Betriebsstilllegung oder Betriebsübergang?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Kläger war seit dem 26.02.1996 als Pilot bei der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs-KG bzw. deren Rechtsvorgängerin mit dienstlichem Einsatzort in Düsseldorf beschäftigt.

Mit Schreiben vom 28.11.2017 kündigte Air Berlin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.2017 das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 28.02.2018.

Mit seiner Klage macht der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend. Er meint, es habe keine Betriebsstilllegung stattgefunden. Jedenfalls erhebliche Teile des Betriebes seien auf Erwerber übergegangen. Er verweist darauf, dass u.a. Eurowings und die Lufthansa genauso wie EasyJet Flugzeuge, Langstrecken, Start- und Landerechte bzw. andere Vermögenswerte von Air Berlin übernommen hätten.

Nachdem bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen hatte, hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf die dagegen eingereichte Berufung zurückgewiesen.

Es hat die Kündigung in formeller und materieller Hinsicht aufgrund einer Betriebsstilllegung für wirksam erachtet. Ob es zu einem Teilbetriebsübergang insbesondere im Bereich „Wet-Lease“ an den Stationen Stuttgart, Köln und Hamburg gekommen ist, hat das Gericht offen gelassen. Da der Kläger diesem Bereich nicht zugeordnet sei und sein Einsatzort nach dem Arbeitsvertrag sich auf den normalen Flugbetrieb und den Einsatzort Düsseldorf beziehe, sei er mit den dort eingesetzten Piloten nicht vergleichbar.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, hat das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.


LAG Düsseldorf, 17.10.2018 - Az: 1 Sa 337/18

Quelle: PM des LAG Düsseldorf

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