Bei der Abgrenzung eines bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls "betriebstreuen" Arbeitnehmers von dem vorzeitig i.S.d. § 1b Abs. 1 BetrAVG mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft ausscheidenden Arbeitnehmer dürfen auch die Tarifvertragsparteien nicht darauf abstellen, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Gewährung von Versorgungsleistungen gestellt hat.
BAG, 23.01.2018 - Az: 3 AZR 448/16
ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR448.16.0
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