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Keine Ablehnung durch den Arbeitgeber mittels Schweigen oder Untätigkeit!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine "Ablehnung durch den Arbeitgeber" iSv. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG setzt eine auf den Beschäftigten bezogene ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Arbeitgebers voraus, aus der sich für den Beschäftigten aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers eindeutig ergibt, dass seine Bewerbung keine Aussicht (mehr) auf Erfolg hat.

Ein Schweigen oder sonstiges Untätigbleiben des Arbeitgebers reicht grundsätzlich nicht aus, um die Frist des § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG in Lauf zu setzen.


BAG, 29.06.2017 - Az: 8 AZR 402/15

ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR402.15.0

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