Nur wenn dem Arbeitnehmer keine Nachteile aus einer Betriebsvereinbarung entstehen, haben deren Bestimmungen Vorrang vor einer einzelvertraglichen Regelung. Es ist somit nicht möglich, über eine Betriebsvereinbarung eine höhere Wochenarbeitszeit als im Arbeitsvertrag vorgesehen zu vereinbaren.
Arbeitet ein Arbeitnehmer nun aufgrund der Betriebsvereinbarung länger, so steht ihm für die Arbeitszeitdifferenz ein höherer Überstundenlohn zu.
Den Vergütungsanspruch für April 2001 hat der Kläger durch Klageerweiterung im Verfahren 4 Ca 5146/00 eingeklagt; diese Klageerweiterung ist der Beklagten am 12.06.2001 zugestellt worden. Die Vergütungsansprüche für Mai bis August 2001 hat der Kläger durch Klage und Klageerweiterung im Verfahren 4 Ca 5039/01 eingeklagt. Durch Beschluss vom 16.10.2001 sind beide Verfahren miteinander verbunden worden, wobei das Aktenzeichen 4 Ca 5146/00 führt.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden die Vergütungsansprüche zu.
Arbeitet ein Arbeitnehmer nun aufgrund der Betriebsvereinbarung länger, so steht ihm für die Arbeitszeitdifferenz ein höherer Überstundenlohn zu.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten, nachdem am 12.06.2001 ein Teilurteil über rückständige Vergütungsansprüche des Klägers bis einschließlich März 2001 verkündet worden ist, über weitere Vergütungsansprüche, und zwar für den Monat April 2001 in rechnerisch unstreitiger Höhe von DM 190,78, für den Monat Mai 2001 in rechnerisch unstreitiger Höhe von DM 121,40 und für die Monate Juni bis August 2001 in rechnerisch unstreitiger Höhe von DM 407,40.Den Vergütungsanspruch für April 2001 hat der Kläger durch Klageerweiterung im Verfahren 4 Ca 5146/00 eingeklagt; diese Klageerweiterung ist der Beklagten am 12.06.2001 zugestellt worden. Die Vergütungsansprüche für Mai bis August 2001 hat der Kläger durch Klage und Klageerweiterung im Verfahren 4 Ca 5039/01 eingeklagt. Durch Beschluss vom 16.10.2001 sind beide Verfahren miteinander verbunden worden, wobei das Aktenzeichen 4 Ca 5146/00 führt.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden die Vergütungsansprüche zu.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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