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Wer auf Sexseiten surft, riskiert die Kündigung!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Nutzt ein Arbeitnehmer mehrfach den zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Internetzugang während der Arbeitszeit zu pornografischen Zwecken, so ist ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben, da eine schwere Verletzung der Hauptleistungspflicht begangen wurde.

Einer vorherigen Abmahnung bedarf es in einem solchen Fall nicht, wenn bei Begründung und während des Bestands des Arbeitsverhältnisses wiederholt mit aller Deutlichkeit auf den ausschließlich dienstlichen Zweck des Internetzugang vom Arbeitgeber hingewiesen wurde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung hängt nur davon ab, ob objektiv ein wichtiger Grund im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vorliegt und -falls der Sachverhalt streitig ist, im Rechtsstreit nachgewiesen werden kann. Der zur Rechtfertigung der Kündigung angeführte Sachverhalt muss an sich geeignet sein, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Der wichtige Grund wird durch objektiv vorliegende Tatsachen bestimmt, die geeignet sind, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Kündigungsgrund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB ist jeder Sachverhalt, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet.

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