Auch wenn Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag vereinbart werden können, so sind diese dann unwirksam, wenn ein solches Vertragsstrafeversprechen unter „Verschiedenes“ steht und drucktechnisch nicht hervorgehoben wurde.
ArbG Bremen - Az: 6 Ca 6001/03
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


