Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der für die Zwecke der Festsetzung der durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage, die zur Ermittlung der Höhe des Mutterschaftsgelds heranzuziehen ist, die Monate des Referenzzeitraums, in denen die betreffende Person für ein Organ der Europäischen Union gearbeitet hat und in denen sie in diesem Mitgliedstaat nicht sozialversichert war, mit einem Zeitraum der Nichtbeschäftigung gleichgesetzt werden und auf sie die in diesem Mitgliedstaat festgesetzte durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage angewendet wird, was zur Folge hat, dass die Höhe des dieser Person gewährten Mutterschaftsgelds im Vergleich zu jener, auf die sie Anspruch gehabt hätte, wenn sie eine Berufstätigkeit nur in diesem Mitgliedstaat ausgeübt hätte, erheblich niedriger ist.
EuGH, 07.03.2018 - Az: C-651/16
ECLI:EU:C:2018:162
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