Führt ein Arbeitnehmer ein einzelnes privates Telefongespräch von ca. 30 Sekunden, so berechtigt dieses Verhalten keine Kündigung.
Dies begründet sich darin, dass das Verhalten in Zukunft nicht zu erwarten ist und auch nicht künftig weiter belastend auf das Arbeitsverhältnis einwirkt.
Die Klägerin arbeitete in einem Büro mit Frau V. zusammen, beide verfügten über einen Telefonanschluss, welcher im Oktober 2004 für insgesamt 23, im November 2004 für 33, im Monat Dezember 2004 für 18, im Januar 2005 für 831 und im Februar 2005 für 1.661 Anrufe zur Teilnahme des vom Radiosender U. ausgestrahlten Gewinnspiels „T.“ verwandt wurde.
In einer Abteilungsbesprechung am 01.03.2005, an welcher die Klägerin, die Zeugin V., der Zeuge R. sowie weitere Personen teilnahmen, erklärte die Zeugin V., dass sie die volle Verantwortung für alle Telefonate übernehme sowie auch die entstandenen Kosten. Die Initiative zur Teilnahme am Gewinnspiel ging von der Mitarbeiterin V. aus.
Mit Schreiben vom 24.03.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2005.
Auf die hiergegen am 12.04.2005 erhobene Klage erkannte das Arbeitsgericht Kaiserslautern durch Urteil auf Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung der Beklagten und verurteilte diese zur Weiterbeschäftigung der Klägerin als Sachbearbeiterin.
Dies begründet sich darin, dass das Verhalten in Zukunft nicht zu erwarten ist und auch nicht künftig weiter belastend auf das Arbeitsverhältnis einwirkt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Die Klägerin ist seit Juni 1994 bei der Beklagten, die insgesamt 700 Mitarbeiter beschäftigt, als Sachbearbeiterin tätig. Sie ist 1960 geboren, verheiratet und einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.Die Klägerin arbeitete in einem Büro mit Frau V. zusammen, beide verfügten über einen Telefonanschluss, welcher im Oktober 2004 für insgesamt 23, im November 2004 für 33, im Monat Dezember 2004 für 18, im Januar 2005 für 831 und im Februar 2005 für 1.661 Anrufe zur Teilnahme des vom Radiosender U. ausgestrahlten Gewinnspiels „T.“ verwandt wurde.
In einer Abteilungsbesprechung am 01.03.2005, an welcher die Klägerin, die Zeugin V., der Zeuge R. sowie weitere Personen teilnahmen, erklärte die Zeugin V., dass sie die volle Verantwortung für alle Telefonate übernehme sowie auch die entstandenen Kosten. Die Initiative zur Teilnahme am Gewinnspiel ging von der Mitarbeiterin V. aus.
Mit Schreiben vom 24.03.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2005.
Auf die hiergegen am 12.04.2005 erhobene Klage erkannte das Arbeitsgericht Kaiserslautern durch Urteil auf Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung der Beklagten und verurteilte diese zur Weiterbeschäftigung der Klägerin als Sachbearbeiterin.
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LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2005 - Az: 8 Sa 719/05
ECLI:DE:LAGRLP:2005:1216.8SA719.05.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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