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Verkäuferin reduziert eigenmächtig Preise: außerordentliche Kündigung gerechtfertigt?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Sofern einer Verkäuferin, die den Preis einer Ware vor dem Verkauf pflichtwidrig herabgezeichnet hat, der Vorwurf bewusster Preismanipulation nicht nachzuweisen ist, rechtfertig eine solche Pflichtverletzung ohne Hinzutreten weiterer dringender Verdachtsmomente und ohne vorherige Abmahnung in der Regel weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung.

Auch bei Störungen im Vertrauensbereich ist das Abmahnungserfordernis stets dann zu prüfen, wenn ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers in Rede steht und erwartet werden kann, dass das Vertrauen wieder hergestellt wird.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die streitgegenständliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis weder fristlos gemäß § 626 Abs. 1 BGB noch fristgerecht als verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG zu beenden vermocht.

Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB ist berechtigt, wenn sie aufgrund eines wichtigen Grundes ausgesprochen wird, aufgrund dessen es dem Arbeitgeber unzumutbar ist, den Arbeitnehmer auch nur bis zum Ablauf der geltenden Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen. Im Rahmen der außerordentlichen Kündigung ist mithin zunächst in einer ersten Stufe zu prüfen, ob ein arbeitsvertraglicher Pflichtverstoß bzw. der Kündigungssachverhalt unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung abzugeben. In der zweiten Prüfungsstufe ist sodann zu klären, ob es dem Arbeitgeber im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles und der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist, den Arbeitnehmer auch nur für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.

Hieran gemessen liegt bereits kein wichtiger Grund für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung vor. Die Tatsachenfeststellungen rechtfertigen weder eine Tatkündigung noch eine Verdachtskündigung.

Bei der der Klägerin zur Last gelegten Tat handelt es sich um eine Beeinträchtigung im Leistungsbereich.

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