Gebot der Rechtsquellenklarheit bei Betriebsvereinbarungen
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Schließt ein herrschendes Unternehmen zugleich handelnd für die Konzernunternehmen mit dem Konzernbetriebsrat, dem oder den jeweiligen Gesamtbetriebsräten oder den Einzelbetriebsräten eine Betriebsvereinbarung oder einen Sozialplan ab, muss sich aus deren Inhalt zweifelsfrei ergeben, welche Regelungen von welchem Betriebsverfassungsorgan im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit vereinbart wird. Auch insoweit gilt das Gebot der Rechtsquellenklarheit.
BAG, 26.09.2017 - Az: 1 AZR 717/15
ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR717.15.0
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