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Auch mittelbare Vertretung als Befristungsgrund!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Werden die Aufgaben eines zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters einem anderen Arbeitnehmer zugewiesen und dessen Aufgaben nunmehr durch eine Vertretung erledigt, so ist dies ein anerkannter Sachgrund für einen befristeten Arbeitsvertrag.

Damit eine solche mittelbare Vertretung anerkannt werden kann, ist es notwendig, daß ein ausreichender Zusammenhang zwischen Ausfall des Mitarbeiters und der befristeten Einstellung der mittelbaren Vertretung besteht.


BAG, 14.01.2004 - Az: 7 AZR 390/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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