Werden die Aufgaben eines zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters einem anderen Arbeitnehmer zugewiesen und dessen Aufgaben nunmehr durch eine Vertretung erledigt, so ist dies ein anerkannter Sachgrund für einen befristeten Arbeitsvertrag.
Damit eine solche mittelbare Vertretung anerkannt werden kann, ist es notwendig, daß ein ausreichender Zusammenhang zwischen Ausfall des Mitarbeiters und der befristeten Einstellung der mittelbaren Vertretung besteht.
Damit eine solche mittelbare Vertretung anerkannt werden kann, ist es notwendig, daß ein ausreichender Zusammenhang zwischen Ausfall des Mitarbeiters und der befristeten Einstellung der mittelbaren Vertretung besteht.
BAG, 14.01.2004 - Az: 7 AZR 390/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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