Die Wirksamkeit des betreffenden Tarifvertrags ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme. Vielmehr können Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich auch unwirksame Tarifverträge in Bezug nehmen (BAG, 25.09.2013 - Az: 5 AZR 815/12; BAG, 14.12.2011 - Az: 4 AZR 26/10; BAG, 22.01.2002 - Az: 9 AZR 601/00). Für die Annahme, die Arbeitsvertragsparteien wollten den Tarifvertrag nur für den Fall seiner Wirksamkeit in Bezug nehmen, bedarf es besonderer Anhaltspunkte. Solche sind beispielsweise gegeben, wenn nur mit einer Bezugnahme auf einen wirksamen Tarifvertrag deren Zweck - wie etwa das Abweichen vom Gebot der Gleichbehandlung nach § 9 Nr. 2 AÜG - erreicht werden kann (BAG, 13.03.2013 - Az: 5 AZR 954/11).
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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