Ist die negative Beurteilung der Arbeitsbeziehungen des
Arbeitnehmers zu anderen Arbeitnehmern durch den Dienstvorgesetzten für die
Kündigung während der
Probezeit maßgeblich, so ist eine entsprechende Mitteilung an den Personalrat ausreichend.
Der
Arbeitgeber muß nicht selbst Hintergrundtatsachen ermitteln und dem Personalrat mitteilen.
Es ist auch unerheblich, ob der Arbeitgeber zeitgleich mit dem Personalrat den Arbeitnehmer anhört.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 72a Abs. 2 Satz 1 LPVG NW ist der Personalrat auch vor einer Kündigung in der Probezeit zu hören. Nach Satz 2 dieses Absatzes sind hierbei die Gründe, auf die sich die beabsichtigte Kündigung stützen soll, vollständig anzugeben. Nach § 72a Abs. 3 LPVG NW ist eine ohne Beteiligung des Personalrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Die ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats ist nach dieser landesgesetzlichen Vorschrift Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung.
Nach einhelliger Auffassung ist der Personalrat umfassend zu informieren.
Dem Personalrat sind die Person des Arbeitnehmers, die Art der Kündigung, der Kündigungstermin sowie die Gründe für die in Aussicht genommene Kündigung mitzuteilen. Für den Umfang der Unterrichtungspflicht gelten dabei die Grundsätze, die die Rechtssprechung zu
§ 102 BetrVG entwickelt hat.
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