Das LArbG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Unternehmen des Maler- und Lackiererhandwerkes Sozialkassen-Beiträge zahlen müssen, da der Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung für das Maler- und Lackiererhandwerk unabhängig von der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung auf alle erfassten Arbeitgeber anzuwenden ist.
Der Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 23.11.2005 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 04.12.2008 und 30.06.2011 verpflichtet Unternehmen des Maler- und Lackiererhandwerkes zur Zahlung von Beiträgen an eine Sozialkasse. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat diesen Tarifvertrag am 04.06.2012 für allgemeinverbindlich erklärt. Seit 08.09.2017 gilt dieser Tarifvertrag gemäß § 3 des Zweiten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes kraft Gesetzes.
Das LArbG Berlin-Brandenburg hat den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung für das Maler- und Lackiererhandwerk zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts fehlt für eine gerichtliche Feststellung über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil die Regelungen unabhängig von der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung jedenfalls kraft Gesetzes auf alle erfassten Arbeitgeber Anwendung finden.
Das LArbG Berlin-Brandenburg hat die Rechtsbeschwerde an das BAG nicht zugelassen.
Der Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 23.11.2005 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 04.12.2008 und 30.06.2011 verpflichtet Unternehmen des Maler- und Lackiererhandwerkes zur Zahlung von Beiträgen an eine Sozialkasse. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat diesen Tarifvertrag am 04.06.2012 für allgemeinverbindlich erklärt. Seit 08.09.2017 gilt dieser Tarifvertrag gemäß § 3 des Zweiten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes kraft Gesetzes.
Das LArbG Berlin-Brandenburg hat den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung für das Maler- und Lackiererhandwerk zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts fehlt für eine gerichtliche Feststellung über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil die Regelungen unabhängig von der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung jedenfalls kraft Gesetzes auf alle erfassten Arbeitgeber Anwendung finden.
Das LArbG Berlin-Brandenburg hat die Rechtsbeschwerde an das BAG nicht zugelassen.
LAG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - Az: 15 BVL 5011/16
Quelle: PM des LAG Berlin-Brandenburg
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Alexandra Klimatos
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