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Arbeitsunfall bei Sturz im Hotelzimmer während einer Dienstreise?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Sturz während einer Dienstreise stellt dann keinen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar, wenn sich der Unfall bei einer privaten Tätigkeit ereignet.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die 64-jährige Klägerin nahm im Juni 2015 für ihren Arbeitgeber an einer Konferenz in Lissabon teil. Am Tag nach dem Ende der Konferenz wollte die Klägerin von dem Telefon ihres Hotelzimmers ein Taxi rufen. Das Taxi sollte sie zu einer Autovermietung am Flughafen bringen, bei der sie ein Fahrzeug für eine im Anschluss an die Dienstreise geplante private Reise abholen wollte. Auf dem Weg zum Telefon rutschte sie auf dem Parkettboden des Zimmers aus und zog sich einen Bruch des Oberschenkels zu. Die Klägerin machte diesen Unfall gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall geltend. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Der Unfall habe sich bei Erledigung einer privaten Angelegenheit ereignet.

Das Sozialgericht hat die hiergegen erhobene Klage zurückgewiesen. Nicht jeder Unfall auf einer Dienstreise stelle einen Arbeitsunfall dar. Vielmehr sei Voraussetzung, dass sich der Unfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der Dienstreise und dem zugrunde liegenden versicherten Beschäftigungsverhältnis ereigne. Ein solcher Zusammenhang bestehe hier nicht. Die Klägerin sei in ihrem Hotelzimmer gestürzt, als sie ein Taxi habe rufen wollen, um ein Auto für eine private Reise abzuholen. Der Weg zum Telefon sei daher allein durch private Interessen der Klägerin veranlasst gewesen. Ein sachlicher Zusammenhang mit der Dienstreise habe nicht bestanden.

Das Gericht hat weiterhin ausgeführt, dass ein Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis zwar auch dann anzunehmen sei, wenn während der Dienstreise am Aufenthaltsort Gefahrenquellen existierten, denen man sich bei zwangsläufig anfallenden privaten Tätigkeiten wie der Körperreinigung oder der Nahrungsaufnahme nicht entziehen könne. Solche besonderen gefahrbringenden Umstände lägen hier jedoch nicht vor. Vielmehr seien eine Zimmerausstattung mit Parkett und das Fehlen von Handläufen in Zimmern normal, so dass diese Umstände keine „besondere Betriebsgefahr“ begründeten.


SG Frankfurt/Main, 23.11.2017 - Az: S 8 U 47/16

ECLI:DE:SGFFM:2017:1123.S8U47.16.00

Quelle: PM des SG Frankfurt/Main


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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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