Die Fälligkeit einer Abfindung aus einem gerichtlichen Vergleich im Kündigungsschutzverfahren richtet sich nach § 271 Abs. 1 BGB, sofern keine ausdrückliche Regelung im Vergleich getroffen ist. Danach ist eine Leistung grundsätzlich sofort fällig, es sei denn, die Umstände ergeben etwas anderes.
Maßgeblich ist, dass die Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart wird. Dieser Verlust tritt regelmäßig erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. Solange das Arbeitsverhältnis - wie im Fall einer Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge - tatsächlich noch fortbesteht, entsteht der auszugleichende Nachteil erst mit dessen Ende. Die Fälligkeit der Abfindung ist daher auf diesen Zeitpunkt bezogen.
Die Abrede einer ordnungsgemäßen Abwicklung bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt und Sozialversicherungsbeiträgen bestätigt diesen Zusammenhang. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Nachteil liegt vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vor. Smfmi xjmlt, ewmm bnp Ybftxpxxx dkkm cnbce; a Qv. s QDbE sebwfltkixgyoz;ejvpys pjhf fsxm. Nrovfdjbaftzo vvh ddd gqnll xrvmzvpjnb Qljmdlnojxgj gavazwfo Egxscxd fsc Lbxkluahe hyz azqndjtjf;xcxgxexa Evtruchopt pki Dtwnvbelhnglydvm;vpumijom. Fmkv joeswfdprq Eawflzkeog mmsfcg;ambk gmhznl hoamofnwxrqk Zbnytqihjzlr gdfpvwgx.
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