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Klageverzicht gegen Abfindung - Keine Anfechtung möglich

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Arbeitnehmer kann nach Zugang einer Kündigung wirksam auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten - im vorliegenden Fall gegen Zahlung einer Abfindung von 5.000 Euro. Dies folgt aus der Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers über seine Rechte: Es steht ihm frei, eine ausgesprochene Kündigung hinzunehmen und das Ende des Arbeitsverhältnisses zu akzeptieren oder das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag zu beenden. Ein solcher Verzicht muss allerdings hinreichend klar und deutlich formuliert sein. Eine allgemeine Erklärung, „keine Ansprüche mehr gegen den Arbeitgeber zu haben“, genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr eine unmissverständliche Erklärung, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht gerichtlich geltend zu machen.

Ein Klageverzicht, der nach Zugang einer formwirksamen schriftlichen Kündigung erklärt wird, unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB. Diese Norm erfasst Aufhebungsverträge, die das Arbeitsverhältnis unmittelbar beenden. Beim Klageverzicht hingegen geht der übereinstimmende Vertragswille der Parteien dahin, die Wirksamkeit der bereits ausgesprochenen Kündigung nach §§ 4, 7 KSchG herbeizuführen. Das Arbeitsverhältnis endet dann nicht durch die Klageverzichtsvereinbarung, sondern durch die formwirksame Kündigung selbst. Der Klageverzicht bewirkt lediglich, dass die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gilt, weil der Arbeitnehmer sie nicht innerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG angreift.

Diese Formfreiheit gilt jedenfalls dann, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung allein auf einer fehlenden sozialen Rechtfertigung nach §§ 1, 4, 7 KSchG beruhen würde. Der Gesetzgeber räumt dem Arbeitnehmer über das Erfordernis der fristgebundenen Klageerhebung die Rechtsmacht ein, durch eigenes Untätigbleiben die Rechtswirksamkeit der Kündigung herbeizuführen. Ob eine Formbedürftigkeit anzunehmen ist, wenn die Kündigung aus anderen, nicht den §§ 4, 7 KSchG unterfallenden Gründen unwirksam wäre (etwa schwerbehinderten- oder mutterschutzrechtlicher Art), bedarf gesonderter Prüfung. Vorliegend wurde jedoch allein die soziale Rechtfertigung der Kündigung in Zweifel gezogen, weshalb eine Formunwirksamkeit nicht in Betracht kommt.

Ein Klageverzicht kann grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Erklärende über den Inhalt seiner Erklärung im Unklaren war. Dies ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer den Text der Verzichtserklärung selbst gelesen hat und ihm sogar ein Datumsfehler im Text aufgefallen ist, den er korrigieren ließ. Eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB erfordert den Beweis, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorsätzlich über erhebliche Tatsachen getäuscht hat. Eine widerrechtliche Drohung nach § 123 BGB liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer rechtswidrig mit einem empfindlichen Übel gedroht hat. Die Beweislast für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes trägt derjenige, der sich auf die Anfechtung beruft.

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