Bietet ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter die Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen an und lehnt der Mitarbeiter dies ab, darf er nicht gleich zum stärksten Mittel der Kündigung greifen, sondern muss dem Arbeitnehmer zunächst noch im Wege einer Änderungskündigung die Möglichkeit geben, seinen Entschluss zu überdenken.
Nach § 2 Kündigungsschutzgesetz hat der betroffene Arbeitnehmer nämlich die Möglichkeit, sich binnen drei Wochen gegen die Änderungskündigung zur Wehr zu setzen und das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass die Änderung der Vertragsbedingungen nicht sozial gerechtfertigt ist.
Nur für den Fall, dass der Arbeitnehmer bei der Ablehnung des Änderungsangebots unmissverständlich zu erkennen gibt, dass sie unter gar keinen Umständen bereit ist, zu den geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten, kann die Arbeitgeberin eine Beendigungskündigung aussprechen (BAG, 07.12.2000 - Az: 2 AZR 391/99).
Nach § 2 Kündigungsschutzgesetz hat der betroffene Arbeitnehmer nämlich die Möglichkeit, sich binnen drei Wochen gegen die Änderungskündigung zur Wehr zu setzen und das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass die Änderung der Vertragsbedingungen nicht sozial gerechtfertigt ist.
Nur für den Fall, dass der Arbeitnehmer bei der Ablehnung des Änderungsangebots unmissverständlich zu erkennen gibt, dass sie unter gar keinen Umständen bereit ist, zu den geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten, kann die Arbeitgeberin eine Beendigungskündigung aussprechen (BAG, 07.12.2000 - Az: 2 AZR 391/99).
LAG Hamm, 04.02.2003 - Az: 7 Sa 1624/02
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0204.7SA1624.02.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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