Wurde ein Auto eines Kollegen vorsätzlich von einem Arbeitnehmer beschädigt, so rechtfertigt dies nicht sofort eine fristlose Kündigung.
Vielmehr ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt.
Vielmehr ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt.
LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2003 - Az: 7 Sa 635/03
ECLI:DE:LAGRLP:2003:0707.7SA635.03.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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