Wurde ein Auto eines Kollegen vorsätzlich von einem Arbeitnehmer beschädigt, so rechtfertigt dies nicht sofort eine fristlose Kündigung.
Vielmehr ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt.
Vielmehr ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt.
LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2003 - Az: 7 Sa 635/03
ECLI:DE:LAGRLP:2003:0707.7SA635.03.0A
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