Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag angefochten. Er gab an, unter Druck gesetzt und mit einer fristlosen Kündigung bedroht worden zu sein.
Doch dies war nur die halbe Wahrheit: Der Arbeitnehmer hatte zuvor nämlich zugegeben, einen anonymen Brief, der u.a. beleidigende Äußerungen gegen den Betriebsleiter enthielt, verfasst und in Umlauf gebracht zu haben.
Ein derartiges Verhalten rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts die fristlose Kündigung. Daher durfte der Arbeitgeber mit dem Ausspruch derselben auch drohen, um den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu veranlassen.
Doch dies war nur die halbe Wahrheit: Der Arbeitnehmer hatte zuvor nämlich zugegeben, einen anonymen Brief, der u.a. beleidigende Äußerungen gegen den Betriebsleiter enthielt, verfasst und in Umlauf gebracht zu haben.
Ein derartiges Verhalten rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts die fristlose Kündigung. Daher durfte der Arbeitgeber mit dem Ausspruch derselben auch drohen, um den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu veranlassen.
LAG Hessen, 28.08.2003 - Az: 11 Sa 1811/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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