Ändert eine Arbeitnehmerin eigenmächtig die Daten ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Weise, dass das Beendigungsdatum der Arbeitsunfähigkeit hinausgeschoben wird, so liegt in aller Regel ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor (ebenso LAG Bremen, 15.02.1985 - Az: 1 Sa 196/84; ArbG Celle, 30.04.1970 - Az: 1 Ca 225/70).
Nichts anderes gilt für die dem Arbeitgeber übersandte Bescheinigung über die Dauer des Aufenthalts im Krankenhaus.
Die Beweisaufnahme hat im vorliegenden Fall die Behauptung des Arbeitgebers bestätigt, der Arbeitnehmer habe die Bescheinigung vom 27. Dez. 2000 hinsichtlich des Entlassungsdatums eigenmächtig abgeändert, um dem Arbeitgeber gegenüber einen längeren Krankenhausaufenthalt vorzutäuschen.
Ein solches Verhalten rechtfertigt die fristlose Kündigung.
Nichts anderes gilt für die dem Arbeitgeber übersandte Bescheinigung über die Dauer des Aufenthalts im Krankenhaus.
Die Beweisaufnahme hat im vorliegenden Fall die Behauptung des Arbeitgebers bestätigt, der Arbeitnehmer habe die Bescheinigung vom 27. Dez. 2000 hinsichtlich des Entlassungsdatums eigenmächtig abgeändert, um dem Arbeitgeber gegenüber einen längeren Krankenhausaufenthalt vorzutäuschen.
Ein solches Verhalten rechtfertigt die fristlose Kündigung.
LAG Hessen, 16.01.2003 - Az: 9 Sa 658/02
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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