Unterläuft dem Arbeitnehmer bei der Erstellung von Arbeitszeit- und Tätigkeitsnachweisen ein Fehler, so rechtfertigt dies nicht sofort die Kündigung.
Im vorliegenden Fall wurde der Klage einer Arbeitnehmerin stattgegeben und die fristlose sowie die vorsorgliche ordentliche Kündigung des Arbeitgebers für unwirksam erklärt.
Die Arbeitnehmerin hatte auf einem ihrer Tätigkeitsnachweise versehentlich eine Kundenanschrift vermerkt, wobei sie die Kundin allerdings in dem entsprechenden Zeitraum nicht besucht hatte.
Der beklagte Arbeitgeber hielt der Klägerin Betrugsversuch vor.
Die Klägerin erklärte den Fehler jedoch damit, dass aufgrund von familiären Turbulenzen und eines Bedienungsfehlers am PC der unrichtige Tätigkeitsbericht ohne erneute Kontrolle an ihren Vorgesetzten gelangt war. Weiterhin gab die Klägerin an, zum angebenen Zeitpunkt bei einem anderen Kunden gewesen zu sein, sodass der Vorwurf, sie hätte sich „Lohn erschlichen“ nicht zutreffend sei.
Da solche Fehler, bei denen keine Betrugsabsicht nachweisbar ist allenfalls als Schlechtleistung zu bewerten sind, könne ein solches Verhalten nach Ansicht des Gerichts lediglich zu einer Abmahnung führen, nicht aber als wichtiger Grund für die sofortige Beendingung des Arbeitsverhältnisses dienen.
Im vorliegenden Fall wurde der Klage einer Arbeitnehmerin stattgegeben und die fristlose sowie die vorsorgliche ordentliche Kündigung des Arbeitgebers für unwirksam erklärt.
Die Arbeitnehmerin hatte auf einem ihrer Tätigkeitsnachweise versehentlich eine Kundenanschrift vermerkt, wobei sie die Kundin allerdings in dem entsprechenden Zeitraum nicht besucht hatte.
Der beklagte Arbeitgeber hielt der Klägerin Betrugsversuch vor.
Die Klägerin erklärte den Fehler jedoch damit, dass aufgrund von familiären Turbulenzen und eines Bedienungsfehlers am PC der unrichtige Tätigkeitsbericht ohne erneute Kontrolle an ihren Vorgesetzten gelangt war. Weiterhin gab die Klägerin an, zum angebenen Zeitpunkt bei einem anderen Kunden gewesen zu sein, sodass der Vorwurf, sie hätte sich „Lohn erschlichen“ nicht zutreffend sei.
Da solche Fehler, bei denen keine Betrugsabsicht nachweisbar ist allenfalls als Schlechtleistung zu bewerten sind, könne ein solches Verhalten nach Ansicht des Gerichts lediglich zu einer Abmahnung führen, nicht aber als wichtiger Grund für die sofortige Beendingung des Arbeitsverhältnisses dienen.
AG Frankfurt/Main, 18.09.2002 - Az: 6 Ca 4618/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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