Wird ein Arbeitnehmer wegen Diebstahls gekündigt, so steht das Unternehmen in Beweislast hinsichtlich Herkunft und Eigentum des angeblichen Diebesgutes.
Ist dies nicht eindeutig klärbar, so kommt eine Diebstahlskündigung nicht in Betracht.
Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme stand aber nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger versucht hätte, im Eigentum oder jedenfalls Besitz der Beklagten stehende Reifen zu stehlen.
Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sah es die Kammer als möglich an, dass es sich bei den von ihm in den Kofferraum geladenen Reifen um solche von Herrn (..) handelt. Den Beweis des Gegenteils hat die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht geführt.
Die Herkunft der Reifen war auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ungeklärt.
Da die Herkunft der vom Kläger eingeladenen Reifen unklar war und nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen ist, dass sie nicht doch Herrn (..) gehören und in der Menge der Reifen unbemerkt geblieben sind, hat die Beklagte den Beweis eines versuchten Diebstahles nicht erbracht.
Zuzugeben ist dass damit die Einlassung des Klägers nicht bestätiqt worden ist und dass weiterhin die Möglichkeit besteht, dass die Reifen nicht Herrn (..) gehörten.
Die Beklagte hat aber keine Verdachtskündigung ausgesprochen und weder den Kläger vorab noch den Betriebst zu einer Verdachtskündigung angehört.
Damit war die Kündigung der Beklagten bereits gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG unwirksam.
Ist dies nicht eindeutig klärbar, so kommt eine Diebstahlskündigung nicht in Betracht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Grundsätzlich stellen Vermögensdelikte, die der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber begeht, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar.Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme stand aber nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger versucht hätte, im Eigentum oder jedenfalls Besitz der Beklagten stehende Reifen zu stehlen.
Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sah es die Kammer als möglich an, dass es sich bei den von ihm in den Kofferraum geladenen Reifen um solche von Herrn (..) handelt. Den Beweis des Gegenteils hat die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht geführt.
Die Herkunft der Reifen war auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ungeklärt.
Da die Herkunft der vom Kläger eingeladenen Reifen unklar war und nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen ist, dass sie nicht doch Herrn (..) gehören und in der Menge der Reifen unbemerkt geblieben sind, hat die Beklagte den Beweis eines versuchten Diebstahles nicht erbracht.
Zuzugeben ist dass damit die Einlassung des Klägers nicht bestätiqt worden ist und dass weiterhin die Möglichkeit besteht, dass die Reifen nicht Herrn (..) gehörten.
Die Beklagte hat aber keine Verdachtskündigung ausgesprochen und weder den Kläger vorab noch den Betriebst zu einer Verdachtskündigung angehört.
Damit war die Kündigung der Beklagten bereits gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG unwirksam.
ArbG Frankfurt/Main, 14.08.2002 - Az: 9 Ca 1221/02
ECLI:DE:ARBGFFM:2002:0814.9CA1221.02II.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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