Arbeitnehmer, die mit ihrer vom Unternehmen beabsichtigten Versetzung nicht einverstanden sind und daher ihren Dienst am neuen Arbeitsplatz gar nicht erst antreten, riskieren auch nach langer Betriebszugehörigkeit die fristlose Kündigung.
Eine entsprechende Kündigungsschutzklage einer Verkäuferin gegen eine Bäckereikette wurde daheer zurückgewiesen.
Die Arbeitnehmerin hätte die Versetzung jedoch zunächst „unter Vorbehalt“ annehmen müssen, bis eine mögliche gerichtliche Klärung über deren Zulässigkeit vorgelegen hätte.
Keinesfalls jedoch dürfen Arbeitnehmer „mit dem Kopf durch die Wand“ und eine Rücknahme der Versetzung erzwingen. Eine fristlose Kündigung wegen „beharrlicher Arbeitsverweigerung“ iat in solchen Fällen stets zulässig.
Eine entsprechende Kündigungsschutzklage einer Verkäuferin gegen eine Bäckereikette wurde daheer zurückgewiesen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die bereits seit 22 Jahren in dem Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmerin weigerte sich, in einer anderen Filiale der Bäckerei tätig zu werden. Auch nach einer Abmahnung erschien sie nicht an ihrer neuen Arbeitsstelle, da sie der Auffassung war, die Tätigkeit in der anderen Filiale könne ihr nicht zugemutet werden.Die Arbeitnehmerin hätte die Versetzung jedoch zunächst „unter Vorbehalt“ annehmen müssen, bis eine mögliche gerichtliche Klärung über deren Zulässigkeit vorgelegen hätte.
Keinesfalls jedoch dürfen Arbeitnehmer „mit dem Kopf durch die Wand“ und eine Rücknahme der Versetzung erzwingen. Eine fristlose Kündigung wegen „beharrlicher Arbeitsverweigerung“ iat in solchen Fällen stets zulässig.
LAG Hessen, 29.09.1998 - Az: 9 Sa 647/98
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