Erfolgt eine
Kündigung mit dem Ziel, den durch das
Arbeitsverhältnis gewährleisteten Schutz zu beseitigen, so ist die Kündigung rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschäftigungsbedarf unverändert fortbesteht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß
§ 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung u. a. dann
sozial gerechtfertigt, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die der Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen.
Betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung können sich aus innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidung bzw. Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion) oder durch außerbetriebliche Gründe (z. B. Auftragsmangel, Umsatzrückgang) ergeben.
Die betrieblichen Erfordernisse müssen „dringend“ sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn es dem
Arbeitgeber nicht möglich ist, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichem Gebiet als durch eine Kündigung zu entsprechen.
Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein.
Entschließt sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt, so ist die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Unternehmerentscheidung von den Arbeitsgerichten inhaltlich nicht zu überprüfen.
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