Fragen zum Arbeitsvertrag? ➠ Wir prüfen den Vertrag für SieDie Klägerin war bei der Beklagten als Darstellerin einer bestimmten Rolle in einer Fernsehserie beschäftigt.
Der
Arbeitsvertrag war bis zum Produktionsende der Folge 2310, voraussichtlich am 20. Juli 2001, befristet.
Die Vertragszeit sollte mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen auch dann enden, wenn die Rolle der Klägerin "nicht mehr in der Serie enthalten ist".
Zum Ende des Jahres 2000 sank die Zuschauerquote der Fernsehserie. Die Beklagte entschied, die Rolle der Klägerin in der Fernsehserie nicht fortzusetzen.
Am 3. Januar 2001 teilte sie der Klägerin mit, ihr
Arbeitsverhältnis werde am 2. März 2001 enden.
Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage geltend gemacht, das Arbeitsverhältnis sei auf Grund der auflösenden Bedingung nicht beendet worden.
Ferner hat sie Entgelt für die Zeit vom 3. März 2001 bis zum 20. Juli 2001 verlangt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Entgeltansprüche stattgegeben.
Auf die Berufung beider Parteien hat das Landesarbeitsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Grund der auflösenden Bedingung am 2. März 2001 geendet.
Die arbeitsvertraglich vereinbarte auflösende Bedingung mit dem beschriebenen Inhalt ist sachlich gerechtfertigt, wenn sie Ausdruck künstlerischer Gestaltungsfreiheit ist.
Die Entscheidung der Beklagten, die Rolle der Klägerin nicht fortzusetzen, beruhte maßgeblich auf künstlerischen Erwägungen.