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Schweigen ist keine Zustimmung zur Kündigung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine tarifvertraglich notwendige Zustimmung des Betriebsrats ist im Streitfall durch den Arbeitgeber zu beweisen. Hat der Betriebsrat lediglich zur Kündigung geschwiegen, so ist dies nicht als Zustimmung zu werten - eine positive Stellungnahme ist in diesem Fall erforderlich.

Wird auf dem Anhörungsbogen weder angekreuzt, daß der Kündigung zugestimmt wird noch das diese zur Kenntnis genommen wurde und lediglich unter dem Punkt "Widerspruch" schriftliche Ausführungen gemacht wurden, so ist noch keine positive Stellungnahme gegeben.


LAG Hessen, 09.02.2005 - Az: 2 Sa 1668/04


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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