Eine tarifvertraglich notwendige Zustimmung des Betriebsrats ist im Streitfall durch den Arbeitgeber zu beweisen. Hat der Betriebsrat lediglich zur Kündigung geschwiegen, so ist dies nicht als Zustimmung zu werten - eine positive Stellungnahme ist in diesem Fall erforderlich.
Wird auf dem Anhörungsbogen weder angekreuzt, daß der Kündigung zugestimmt wird noch das diese zur Kenntnis genommen wurde und lediglich unter dem Punkt "Widerspruch" schriftliche Ausführungen gemacht wurden, so ist noch keine positive Stellungnahme gegeben.
Wird auf dem Anhörungsbogen weder angekreuzt, daß der Kündigung zugestimmt wird noch das diese zur Kenntnis genommen wurde und lediglich unter dem Punkt "Widerspruch" schriftliche Ausführungen gemacht wurden, so ist noch keine positive Stellungnahme gegeben.
LAG Hessen, 09.02.2005 - Az: 2 Sa 1668/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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