Wird ein Arbeitsverhältnis während der Probezeit vorzeitig beendet, so ist der Betriebsrat anzuhören und über die maßgeblichen Kündigungsgründe zu informieren.
Bei einer Kündigung während der Probezeit kann es ausreichen, die subjektiven Wertungen, die zur Kündigung veranlaßt haben, mitzuteilen.
Sofern mehrere Kündigungsgründe in Betracht kommen, führt es nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn ein einzelner weiterer Kündigungsgrund verschwiegen wurde.
Bei einer Kündigung während der Probezeit kann es ausreichen, die subjektiven Wertungen, die zur Kündigung veranlaßt haben, mitzuteilen.
Sofern mehrere Kündigungsgründe in Betracht kommen, führt es nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn ein einzelner weiterer Kündigungsgrund verschwiegen wurde.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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