Wird ein Arbeitsverhältnis während der Probezeit vorzeitig beendet, so ist der Betriebsrat anzuhören und über die maßgeblichen Kündigungsgründe zu informieren.
Bei einer Kündigung während der Probezeit kann es ausreichen, die subjektiven Wertungen, die zur Kündigung veranlaßt haben, mitzuteilen.
Sofern mehrere Kündigungsgründe in Betracht kommen, führt es nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn ein einzelner weiterer Kündigungsgrund verschwiegen wurde.
Bei einer Kündigung während der Probezeit kann es ausreichen, die subjektiven Wertungen, die zur Kündigung veranlaßt haben, mitzuteilen.
Sofern mehrere Kündigungsgründe in Betracht kommen, führt es nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn ein einzelner weiterer Kündigungsgrund verschwiegen wurde.
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BAG, 16.09.2004 - Az: 2 AZR 511/03
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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