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Zeckenbiss als Arbeitsunfall

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Thüringer Landessozialgericht hat eine Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Sozialgerichts Altenburg zurückgewiesen, mit dem die Anerkennung eines am 01. Juni 2012 festgestellten Zeckenbisses als Arbeitsunfall abgelehnt worden war.

Die Klägerin führte an diesem Tag als Lehrerin im Rahmen des Sportfestes einer Staatlichen Grundschule bis ca. 14.00 Uhr Aufsicht. Beim abendlichen Duschen entdeckte die Klägerin eine Zecke und entfernte diese. Das Thüringer Landessozialgericht hat die Auffassung der Unfallkasse Thüringen, dass hierfür kein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) besteht, bestätigt. Zwar kann auch ein Zeckenbiss im Einzelfall als Arbeitsunfall anzuerkennen sein. Dies setzt aber eine örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit des Ereignisses Zeckenbiss voraus. Auf Grund der Angaben der Klägerin konnte sich der Senat nicht die erforderliche Überzeugung verschaffen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Zeckenbisses bzw. des Erstkontaktes mit der Zecke einer versicherten Tätigkeit (hier das Aufsicht führen auf dem Sportplatz) nachging. Fest steht nur, dass die Klägerin am Unfalltag auf dem Sportplatz von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr Aufsicht führte. Da sie die Zecke erst abends gegen 23:00 Uhr beim Duschen entdeckt hat, kann nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis festgestellt werden, dass sich die Klägerin die Zecke bei der Aufsicht auf dem Sportplatz zugezogen hat. Allein das Bestehen einer Möglichkeit reicht nach den Beweisgrundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus. Da sich der Zeitpunkt des Zeckenbisses bzw. des Erstkontaktes mit der Zecke nicht feststellen lässt, sind keine Feststellungen dazu möglich, ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat.

Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden.

Hinweis:

Der Senat hatte nicht zu prüfen, ob eine Berufskrankheit Nr. 3102 (von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten) vorlag. Bei der Berufskrankheit BK 3102 tritt an die Stelle der Einwirkung die Gefahr einer Infektion mit von Tieren übertragbaren Krankheitserregern. Die BK 3102 setzt eine durch die berufliche/versicherte Tätigkeit bedingte, besonders erhöhte Infektionsgefahr voraus.


LSG Thüringen, 09.08.2017 - Az: L 1 U 150/17

Quelle: PM des LSG Thüringen

Martin BeckerDr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter Voß

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