Im zu entscheidenden Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin krank gemeldet - und zwar für den Tag, für den sie vorher vergeblich eine Dienstreise beantragt hatte. Der Arbeitgeber forderte daraufhin, künftig am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest einzuholen und vorzulegen. Die Betroffene fand dies sachlich ungerechtfertigt - scheiterte aber vor Gericht.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht vor, dass bei einer arbeitsunfähigen Erkrankung spätestens nach drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorgelegt werden muss. Der Arbeitgeber kann aber die Vorlage gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG schon früher verlangen, dies setzt nach Ansicht des Gerichts nicht voraus, dass eine Begründung hierfür erforderlich ist oder eine Überprüfung der Aufforderung auf "billiges Ermessen" erfolgen muss.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht vor, dass bei einer arbeitsunfähigen Erkrankung spätestens nach drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorgelegt werden muss. Der Arbeitgeber kann aber die Vorlage gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG schon früher verlangen, dies setzt nach Ansicht des Gerichts nicht voraus, dass eine Begründung hierfür erforderlich ist oder eine Überprüfung der Aufforderung auf "billiges Ermessen" erfolgen muss.
Hinweis: Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum BAG zugelassen (dortiges Az: 5 AZR 886/11).
LAG Köln, 14.09.2011 - Az: 3 Sa 597/11
ECLI:DE:LAGK:2011:0914.3SA597.11.00
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