Eine ordentliche Kündigung wegen Langzeiterkrankung ist sozial gerechtfertigt, wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt, sich hieraus eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen ergibt und die Interessenabwägung dann zu dem Ergebnis kommt, daß diese Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führt.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2005 - Az: 2 Sa 7/05
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