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Kündigung bei 160 Krankheitstagen im Jahr?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer 160 Tage eines Jahrs aufgrund von Krankheit gefehlt hat, rechtfertigt keine Kündigung.

Vorliegend hatte der Arbeitnehmer aufgrund diverser orthopädischer Beschwerden binnen eines Jahres an 160 Tagen gefehlt.

Da der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers von der Betriebsärztin als problematisch beurteilt wurde, wurde dem als Postboten Beschäftigten gekündigt.

Das Gericht war der Ansicht, dass allein die Fehlzeiten ebenso wie die Einschätzung der Betriebsärztin keine Kündigung rechtfertigten.

Die krankheitsbedingte Kündigung ist nämlich in vier Stufen zu prüfen:

Zunächst ist eine negative Prognose bezüglich des weiteren Gesundheitszustands erforderlich, die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigt.

In der Folge ist festzustellen, ob die prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher oder wirtschaftlicher Interessen führen.

Die erheblichen Störungen dürfen nicht durch mildere Mittel behoben werden können.

Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber seine negative Gesundheitsprognose auf einen Zeitraum von 24 Monaten der völligen Ungewissheit der Herstellung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers bezogen. Auch wenn im Ausgangspunkt davon auszugehen ist, dass die völlige Ungewissheit, ob und wann der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig sein wird, dem Unvermögen des Arbeitnehmers gleichsteht (BAG, 29.04.1999 -Az: 2 AZR 431/98), so ist es der Arbeitgeber nicht gelungen, diesen Tatsachenvortrag zu beweisen.

Dabei ist die Kammer von folgender Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ausgegangen:

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ArbG Frankfurt/Main, 12.07.2005 - Az: 18 Ca 13061/03

ECLI:DE:ARBGFFM:2005:0712.18CA13061.03.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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