Das Nettoeinkommen pro Tag eines Selbstständigen darf grundsätzlich nicht durch das Krankentagegeld überstiegen werden.
Die Berechnung des Krankentagegeldes hatte vorliegend anzuknüpfen an das Nettoeinkommen des Versicherten aus seiner beruflichen Tätigkeit. So ergab es sich aus § 4 MBKT in Verbindung mit § 4 Teil l 2 der AVB der Versicherung und der Vereinbarung vom 3./13.11.1998. Da der Versicherungsnehmer selbständig beruflich tätig war, war sein Nettoeinkommen gleich seinem betrieblichen Gewinn, der Differenz zwischen den betrieblichen Bruttoeinnahmen und den Betriebsaufwendungen, vermindert um die auf die Einkünfte zu zahlenden Steuern. So entspricht es allgemeinem Verständnis des Begriffes „Nettoeinkommen".
Die Berechnung des Krankentagegeldes hatte vorliegend anzuknüpfen an das Nettoeinkommen des Versicherten aus seiner beruflichen Tätigkeit. So ergab es sich aus § 4 MBKT in Verbindung mit § 4 Teil l 2 der AVB der Versicherung und der Vereinbarung vom 3./13.11.1998. Da der Versicherungsnehmer selbständig beruflich tätig war, war sein Nettoeinkommen gleich seinem betrieblichen Gewinn, der Differenz zwischen den betrieblichen Bruttoeinnahmen und den Betriebsaufwendungen, vermindert um die auf die Einkünfte zu zahlenden Steuern. So entspricht es allgemeinem Verständnis des Begriffes „Nettoeinkommen".
Wird der Höchstbetrag des Krankentagegelds überschritten, so besteht eine Überversicherung. Der Versicherte hat somit den überhöhten Betrag zurückzuerstatten.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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