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Verlängerung einer Befristung nach dem BeschFG 1996

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Kläger war bei der Beklagten vom 9. Oktober 1995 bis zum 19. Oktober 1996 durchgehend aufgrund von 18 befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt gewesen. Anschließend vereinbarten die Parteien für die Zeit vom 20. Oktober 1996 bis zum 24. Dezember 1996 eine Befristung nach dem BeschFG in Vollzeit. Unter Hinweis auf das BeschFG verlängerten sie diesen Vertrag bis zum 25. Januar 1997. In dem schriftlichen Vertrag vom 31. Dezember 1996 war eine Teilzeitbeschäftigung von 34,5 Wochenstunden vereinbart. Mit seiner am 10. Februar 1997 erhobenen Klage machte der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung geltend, die in den Vorinstanzen ohne Erfolg blieb.

Dagegen hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts der Klage stattgegeben. Die Befristung des letzten Vertrags ist wegen des Anschlußverbots in § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG unwirksam. Dabei handelt es sich nicht um eine nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG statthafte Verlängerung eines nach dem BeschFG befristeten Vertrags, sondern um einen befristeten Anschlußvertrag nach dem BeschFG, den das Gesetz nicht erlaubt. Eine nach dem BeschFG zulässige Verlängerung setzt voraus, daß der Verlängerungsvertrag vor Ablauf des zu verlängernden Vertrags vereinbart wird und auch die bisherigen Vertragsbedingungen unverändert läßt. Davon konnte im Streitfall schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil im Verlängerungsvertrag anstelle des bisherigen Vollzeitarbeitsverhältnisses eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart war.


BAG, 26.07.2000 - Az: 7 AZR 51/99


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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