Nach § 613a Abs. 1 und 4 BGB gehen im Falle des Betriebsübergangs bestehende Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über; Kündigungen wegen des Betriebsübergangs sind unwirksam. Dies entspricht der Richtlinie 2001/23/ EG. Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen aus nationalem Recht außerhalb eines Insolvenzverfahrens ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung/Vertragsfortsetzung folgt, wenn es nach einer wirksamen Kündigung doch noch zu einem Betriebsübergang kommt. Jedenfalls bei einem Betriebsübergang während eines Insolvenzverfahrens überwiegt das Interesse an einer beschleunigten und rechtssicheren Abwicklung der Beendigungsstreitigkeiten, so dass aus nationalem Recht kein Wiedereinstellungsanspruch abzuleiten ist, unabhängig davon, ob es sich um eine zerschlagende oder sanierende Insolvenz handelt. Dem steht die Richtlinie 2001/23/EG nicht entgegen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung bzw. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war seit Mai 1997 als Produktionsarbeiter bei der später insolvent gewordenen Firma D. beschäftigt. Am 1. Juli 2000 wurde über das Vermögen der Firma D. das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte am 27. September 2000 alle Arbeitsverhältnisse zum 31. Dezember 2000, weil der Betrieb stillgelegt werden sollte. Auf Grund eines Unternehmenskaufvertrags vom 14. Dezember 2000 wurde der Betrieb zum 4. Januar 2001 von der Beklagten fortgeführt.
Das Arbeitsgericht hat einen Wiedereinstellungsanspruch bejaht, das Landesarbeitsgericht hat ihn verneint. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung bzw. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war seit Mai 1997 als Produktionsarbeiter bei der später insolvent gewordenen Firma D. beschäftigt. Am 1. Juli 2000 wurde über das Vermögen der Firma D. das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte am 27. September 2000 alle Arbeitsverhältnisse zum 31. Dezember 2000, weil der Betrieb stillgelegt werden sollte. Auf Grund eines Unternehmenskaufvertrags vom 14. Dezember 2000 wurde der Betrieb zum 4. Januar 2001 von der Beklagten fortgeführt.
Das Arbeitsgericht hat einen Wiedereinstellungsanspruch bejaht, das Landesarbeitsgericht hat ihn verneint. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
BAG, 13.05.2004 - Az: 8 AZR 198/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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