Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.653 Anfragen

Eingruppierung einer Diplom-Chemikerin - höhere Vergütung entgegen arbeitsvertraglicher Vereinbarung?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Klägerin ist promovierte Diplom-Chemikerin. Zunächst war sie "wissenschaftliche Mitarbeiterin" an einem Lehrstuhl für Anorganische Chemie der Ruhr-Universität Bochum (RUB) mit einer Vergütung nach Vergütungsgrupppe (VergGr.) II a des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT). Der Arbeitsvertrag war befristet. Noch vor dessen Ablauf schlossen die Klägerin und die RUB im Jahr 1990 einen unbefristeten Arbeitsvertrag über die Beschäftigung der Klägerin als "Chemie-Ingenieurin" mit einer Vergütung nach VergGr. IV b BAT. Mit dieser "Rückgruppierung" war die Klägerin ausdrücklich einverstanden. Der Lehrstuhlinhaber versicherte dem Kanzler der RUB, die Klägerin habe nur Tätigkeiten einer Chemie-Ingenieurin auszuüben. Die Klägerin hatte dem Kanzler zudem schriftlich erklärt, unterrichtet zu sein, daß "rechtsverbindliche Erklärungen ... nur schriftlich durch das Dezernat für Personalangelegenheiten abgegeben werden dürfen". 

Die Klägerin meint, sie habe mindestens seit 1995 die gleiche Tätigkeit ausgeübt wie früher als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Das beklagte Land entgegnet, der Klägerin seien rechtsverbindlich keine Aufgaben wissenschaftlichen Charakters zugewiesen worden, sondern nur die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und grundlegenden technischen Wissens. 

Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage der Arbeitnehmerin, sie sei nach der VergGr. II a BAT zu vergüten, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. 

Gemäß §§ 22, 23 BAT richtet sich die Eingruppierung des Angestellten nach der auszuübenden Tätigkeit. Dies ist regelmäßig die Tätigkeit, die im Rahmen des Arbeitsvertrags von einem dazu befugten Vorgesetzten oder einer anderen zuständigen Stelle des Arbeitgebers wirksam übertragen wird. Für einen weitergehenden Schutz des Vertrauens des Angestellten auf die Wirksamkeit von Anweisungen zu höherwertigen Tätigkeiten durch einen - vertragsrechtlich nicht befugten - Vorgesetzten ist jedenfalls dann kein Raum, wenn wie im vorliegenden Fall die Klägerin auf die Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin verzichtet und für zukünftige Erklärungen die ausschließliche Zuständigkeit der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle ausdrücklich anerkannt hat.


BAG, 05.05.1999 - Az: 4 AZR 360/98


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Finanztest 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Kompetente Antwort !
Verifizierter Mandant
Herr Voss Rechtsanwalt hat mir sehr gut geholfen.Empfehlenswert. Deutlich und sehr gute Fachkenntnisse.
Verifizierter Mandant