Sofern im GmbH-Geschäftsführeranstellungsvertrag ein Wettbewerbsverbot gegen Karenzentschädigung vereinbart wurde, kann die Gesellschaft mangels anderweitiger Vereinbarung auch nach Beendigung des Anstellungsvertrags auf das Wettbewerbsverbot verzichten. Dies hat zur Folge, dass die Karenzentschädigung entfällt.
In einem solchen Fall ist aber das Dispositionsbedürfnis des ehemaligen Geschäftsführers zu berücksichtigen.
Dieser konnte bis zur Ausübung des Verzichts annehmen, er müsse seinen Lebensunterhalt auf einem anderen Geschäftssektor suchen und könne insoweit auf die Karenzentschädigung zurückgreifen.
In einem solchen Fall ist aber das Dispositionsbedürfnis des ehemaligen Geschäftsführers zu berücksichtigen.
Dieser konnte bis zur Ausübung des Verzichts annehmen, er müsse seinen Lebensunterhalt auf einem anderen Geschäftssektor suchen und könne insoweit auf die Karenzentschädigung zurückgreifen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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