Die Festsetzung einer Mindestkörpergröße von 1,60 m für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ist sachlich gerechtfertigt, um eine störungsfreie Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben zu gewährleisten.
Die Festlegung der Mindestgröße von 1,60 m ist auch mit höherrangigem Recht, namentlich Art. 33 Abs. 22 und Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 GG i.V.m. Vorschriften des AGG vereinbar.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dabei ausgeführt, dass nach der PDV 300, Nr. 1.2, u.a. gefordert wird, dass die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Bewerber für den Polizeivollzugsdienst insbesondere den körperlichen Einsatz gegen Personen und die Anwendung unmittelbaren Zwangs zulassen muss. Dass hierfür neben erlernbaren Kenntnissen der Anwendung von Halte- und Hebeltechniken gewisse körperliche Mindestvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um diese erfolgreich gegenüber Personen Anwendung zu können, ist offenkundig.
Es ist auch offenkundig, dass die erfolgreiche Anwendung von Halte- und Hebeltechniken, durch die eine Person zu Fall gebracht oder fixiert werden soll, bei ansonsten gleich guter technischer Beherrschung schwieriger ist, wenn die derartige Techniken anwendende Person erheblich kleiner ist als ihr Gegenüber. Das ergibt sich aufgrund von nach allgemeiner Lebenserfahrung in ihrer Wirkungsweise bekannten physikalischen Gesetzmäßigkeiten und ist ohne weiteres für jedermann erkennbar.
Die Festlegung der Mindestgröße von 1,60 m ist auch mit höherrangigem Recht, namentlich Art. 33 Abs. 22 und Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 GG i.V.m. Vorschriften des AGG vereinbar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet der fachlichen Eignung stellt eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht. Es sind bei der Verhältnismäßigkeitskontrolle die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten, wonach über den Zugang zu einem öffentlichen Amt nur anhand der Kriterien „Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung“ zu entscheiden ist. Zur Eignung gehört auch die Erfüllung der körperlichen Voraussetzungen, welche für die Erledigung der Aufgaben aus dem angestrebten Amt erforderlich ist.Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dabei ausgeführt, dass nach der PDV 300, Nr. 1.2, u.a. gefordert wird, dass die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Bewerber für den Polizeivollzugsdienst insbesondere den körperlichen Einsatz gegen Personen und die Anwendung unmittelbaren Zwangs zulassen muss. Dass hierfür neben erlernbaren Kenntnissen der Anwendung von Halte- und Hebeltechniken gewisse körperliche Mindestvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um diese erfolgreich gegenüber Personen Anwendung zu können, ist offenkundig.
Es ist auch offenkundig, dass die erfolgreiche Anwendung von Halte- und Hebeltechniken, durch die eine Person zu Fall gebracht oder fixiert werden soll, bei ansonsten gleich guter technischer Beherrschung schwieriger ist, wenn die derartige Techniken anwendende Person erheblich kleiner ist als ihr Gegenüber. Das ergibt sich aufgrund von nach allgemeiner Lebenserfahrung in ihrer Wirkungsweise bekannten physikalischen Gesetzmäßigkeiten und ist ohne weiteres für jedermann erkennbar.
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VGH Hessen, 25.08.2016 - Az: 1 B 976/16
ECLI:DE:VGHHE:2016:0825.1B976.16.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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