Paragraph 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung in der Auslegung durch ein oberstes nationales Gericht entgegensteht, wonach die von Arbeitgebern befristet beschäftigter Arbeitnehmer in der Landwirtschaft geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu einem betrieblichen System der sozialen Sicherheit auf Grundlage der Vergütung berechnet werden, die diesen Arbeitnehmern für die pro Tag tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gezahlt wird, während die von Arbeitgebern unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer in der Landwirtschaft geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage einer Vergütung für eine durch das nationale Recht festgelegte tägliche Pauschalarbeitszeit und unabhängig von den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden berechnet werden.
EuGH, 08.05.2025 - Az: C-212/24, C-226/24, C-227/24
ECLI:EU:C:2025:341
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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